Jeder hat Geburtstag und kennt deshalb das Lied „Happy Birthday to you“. Wenn wir nun alle denken, dass das Lied Volksgut ist und einfach so genutzt werden darf, dann liegen wir gemäss Urheberrecht falsch. Urheberinnen waren die Hill Schwestern. Bisher war das den meisten Leuten nicht bewusst und sie nutzen das Lied an der Grenze der erlaubten privaten Nutzung oder darüber. Rechteinhaber ist Warner Chapel Music und über die Jahre sind ca 50 Mio für Urheberrechte für den Song bezahlt worden.
In den USA gab es nach einem langen Gerichtsstreit den Entscheid, dass Happy Birthday in den USA gemeinfrei ist. Eine Produktionsfirma (Good Morning) bestritt, dass Warner Chapel Music die Urheberrechte besitzt und bekam für die USA recht. In den USA gilt der Song deshalb als gemeinfrei. Die Details der Geschichte lassen sich in der Wikipedia nachlesen.
Wie sieht es nun in der Schweiz aus? Selbstverständlich haben wir bei der SUISA, Verwertungsgesellschaft für Musik, nachgefragt, ob der Song in der Schweiz noch geschützt ist und ob Warner Chapel Music die Rechte am Song besitzt. Kurzantwort: In der Schweiz ist „Happy Birthday“ weiterhin geschützt bis am 1.1.2017. Dann nämlich sind mehr als 70 Jahre vergangen seit die letzte Hill Schwester Tod ist. Die Urheberrechte werden zudem von der SUISA bis Ende dieses Jahre weiterhin wahrgenommen.
Hier die Antwort im Originaltext vom Rechtsdienst der SUISA:
Sie schreiben einleitend, das Gericht habe festgestellt, dass das Werk seit Jahren gemeinfrei sei. Dies wurde auch in zahlreichen Medien entsprechend kolportiert, wird aber im Urteil nirgends festgestellt. Der Entscheid dreht sich nicht um die Frage, ob Happy Birthday geschützt ist oder nicht, sondern, ob Warner die Verlagsrechte nach Amerikanischen Vorschriften gültig erworben hatte. Auslöser für das Missverständnis ist, dass es in den USA einen Unterschied (auf welchen hier nicht weiter einzugehen ist) bezüglich der Schutzfrist zwischen verlegten und unverlegten Werken gibt. Die Kläger machten geltend in einer Noten-Edition von 1922 sei kein Copyright-Vermerk angebracht worden. Da der Copyright Vermerk zur damaligen Zeit bundesrechtlich notwendig war, um den Schutz überhaupt entstehen zu lassen, behaupteten sie, das Werk sei gemeinfrei. Dabei verkannten sie aber, dass die einzelnen Bundesstaaten bereits ein Common-Law Urheberrecht besassen, welches den Autoren von unverlegten Werken das Urheberrecht bis 70 Jahre nach dem Tod zusprach. Warner stellte sich auf den Standpunkt, diese Edition sei unrechtmässig gewesen und das Urheberrecht als Publisher sei deshalb nicht verwirkt.
Dem entsprechend stellt das kürzlich ergangen Urteil lediglich fest, dass Warner keinen ausreichenden Beweis dafür erbrachte, die Urheberrechte erworben zu haben und somit nicht deren Inhaber sein könne. Die originären Urheberrechte der Hill Schwestern sind von dieser Entscheidung aber ausdrücklich nicht betroffen und der Schutz ist gemäss dem Commen-Law der Gliedstaaten wie in Europa bis 70 Jahre nach dem Tod zugesichert.
Dabei verhält es sich in den USA gleich wie in der Schweiz nach Art. 30 Abs. 1 lit. b URG: Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen, so erlischt der Schutz 70 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person. Da Patty Hill im Jahr 1946 verstarb, bedeutet dies, dass «Happy Birthday» noch bis zum 31. Dezember 2016 urheberrechtlich geschützt ist (Art. 32 URG) und dies – allen entgegengesetzten Berichten zum Trotz – sogar in den USA.
Bezüglich des aktuellen Status des Liedes in der Schweiz, gilt es weiter folgendes zu beachten:
1. Im Urheberrecht gilt das Territorialitätsprinzip. Das heisst ein Urteil kann nur für die Rechtsordnung in Rechtskraft erwachsen, für welche es gefällt wurde. Ein US Amerikanisches Urteil tangiert den Schutz eines Werkes in der Schweiz folglich nicht. Dies gilt im Übrigen für sämtliche Urteile, auch in anderen Rechtsgebieten, allerdings können diese unter gewissen Umständen für vollstreckbar erklärt werden.
2. Die Schweiz kennt keine unterschiedliche Schutzfrist für verlegte und unverlegte Werke. Die gesamte Diskussion vor Gericht ist somit für die Schweiz ohne Belang.
Aus diesen zwei Gründen kann nicht gesagt werden, dass in der Schweiz überhaupt falsch ausbezahlt wurde. Warner hat einen Verlagsvertrag und in der Schweiz bleibt dieser gültig, bis zum Ablauf des Urheberrechts am 31. Dezember 2016. Ob Warner davon Gebrauch machen wird, können wir nicht beurteilen. Von unserer Seite her werden die Urheberrechte der Hill Schwestern bis Ende dieses Jahres weiterhin wahrgenommen.
Vielen Dank an die SUISA für die umfassende Antwort. Uns allen sei empfohlen bis Ende dieses Jahres kein Happy Birthday in der Öffentlichkeit zu singen oder alternative Versionen des Songs zu verwenden. Selbstverständlich kann man auch bei SUISA anfragen und für die Nutzung um Erlaubnis bitten.
Wer es trotzdem tut, der kann seine Nutzung bei der SUISA anmelden
ps: Ich widme diesen Blog Beitrag Roger Levy der heute Geburtstag feiert und der uns allen schon sehr viele Werke unter Creative Commons Lizenz geschenkt hat mit KulturTV.
(Beitragsbild – CC-BY-SA by. Ed g2s)
Happy Birthday Dada! https://www.youtube.com/watch?v=_8wn6DIBS_k